Terminübersicht zur Abschlussprüfung 2025 Rudolf-Steiner-Schule
Antrag Anmeldung zur mündlichen Prüfung
Informationen zu einzelnen Fächern
Wichtige Informationen zum Nachteilsausgleich
Anmeldung zur Prüfung
- Die Anmeldungen aller Prüflinge, inklusive aller relevanten Unterlagen, sind bis zum 18.12.2024 von einer Lehrkraft der Rudolf-Steiner-Schule im Sekretariat der Georg-Büchner-Realschule abzugeben, da unsererseits im Januar eine verbindliche Meldung bei der Ministerialbeauftragtenstelle erfolgen muss.
- Folgende Unterlagen müssen in der Anmeldungen enthalten sein:
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- Geburtsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
- Lebenslauf (tabellarisch), der die Daten des bisherigen Schulbesuchs enthalten muss
- Jahreszeugnis und ggf. Bescheinigung der zuletzt besuchten Schule
- Angaben zu den gewünschten Prüfungsfächern
- Erklärung nach §47 RSO
- Angaben zu den Lehrbüchern, mit denen Sie sich vorbereitet haben
- Nachweis bezüglich einer praktischen Tätigkeit oder entsprechenden Ausbildung im gewählten Profil-Fach der WPFG IIIb (vgl. §47 Abs.3, Nr.6)
- bei Bedarf: Antrag auf Ersatz der Fremdsprache Englisch durch eine andere Fremdsprache (vgl. §16 Abs.3 und §35 Abs.1, Satz 2)
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- Die Anmeldeunterlagen finden Sie auf der Homepage der Ministerialbeauftragten München.
- Anmeldeunterlagen zum Download --> Unterpunkt: Anmeldeformulare andere Bewerber
- Alle wichtigen Inormationen bezüglich der Realschulordnung (RSO) --> Unterpunkt: Bestimmung zur Prüfung für andere Bewerber
- FAQs zur Prüfung anderer Bewerber: (BRN-Seite)
Allgemeine Informationen
- Jeder Prüfling muss 30 Minuten vor Beginn der schriftlichen Prüfung vor dem Prüfungsraum erscheinen.
- Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Prüflings an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich beiden Schulen telefonisch mitzuteilen und noch am Prüfungstag durch Abgabe einer ärztlichen Bescheinigung an der Georg-Büchner-Realschule nachzuweisen.
- Versäumt ein Prüfling eine schriftliche oder mündliche Prüfung unentschuldigt, muss die Note 6 erteilt werden.
- Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler der Prüfung (bzw. einem Prüfungsteil) bereits unterzogen, so können gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht nachträglich anerkannt werden.
- Das Mitführen eines Smartphones (auch ausgeschaltet), MP3-Players oder anderen datenspeicherfähigen Geräts (z.B. Smartwatch), gilt als Bereithaltung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels.
Nichtbestehen
Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden bei:
- Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern kein Notenausgleich nach §40 RSO gewährt wird
- Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern kein Notenausgleich nach §40 RSO gewährt wird
- Gesamtnote 6 im Fach Deutsch
Notenausgleich
Voraussetzungen, damit ein Notenausgleich gewährt werden kann:
- Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach, oder
- Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder
- mindestes Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern
kein Notenausgleich bei Gesamtnote 6 (Abschlussprüfung + mündliche Prüfung) im Fach Deutsch möglich
Nachtermine
Die Nachtermine für die Abschlussprüfungen finden Sie hier.