Liebe Eltern, Schülerinnen und Schüler,
als Elternbeirat stellen wir das Bindeglied zwischen Schülern, Eltern und Lehrerschaft dar. Unsere Aufgabe ist es, Ihre Interessen und Anliegen in der Schule zu vertreten.
Der Elternbeirat der Georg-Büchner-Realschule München setzt sich aus Vertretern der Elternschaft zusammen, die alle zwei Jahre von den Eltern gewählt werden. Der bestehende Elternbeirat hat 5 Mitglieder und wurde im Oktober 2020 neu gewählt.
Die Sitzungen, an denen auch ein Mitglied der Schulleitung teilnimmt, finden ca. 6-mal pro Schuljahr statt. Besprochen werden Fragen, Probleme oder Anregungen seitens der Eltern oder Schüler. Zudem berichtet die Schulleitung über aktuelle Themen in der Schule.
Unsere Aktivitäten und Projekte sind sehr vielseitig: wir beteiligen uns an Schulveranstaltungen und Festen, unterstützen Schulprojekte und organisieren Informationsveranstaltungen. Vor allem wollen wir ein Ansprechpartner für Eltern und Schüler bei Problemen oder Wünschen sein.
Durch Einnahmen bei den Schulfesten und durch Elternspenden können wir diverse Schulprojekte und Aktivitäten finanziell unterstützen, die durch den normalen Schuletat nicht abgedeckt werden können. Beispiele dafür sind die jährliche Fahrradversicherung, Mikrophone für die Theater-AG sowie Geschenke für die jährliche Abschlussfeier.
Ganz wichtig ist uns die finanzielle Unterstützung von bedürftigen Schülern bei Klassenfahrten. Hierfür wurde der Förderverein der GBR gegründet. Falls Sie unsere Arbeit durch eine Spende unterstützen wollen, freuen wir uns sehr.
Mitglieder des Elternbeirats:
Zeitraum Okt. 2021 - Sept 2023
Name | Funktion | Klasse Tochter/ Sohn |
Frau Wiederkehr | Vorsitzende | 7c |
Herr Brigl | stellv. Vorsitz | 8d |
Frau Tomicic | Elternbeirat | 8d |
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Kontakt zum Elternbeirat:
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Achtung! Beim Versenden von E-Mails an den Elternbeirat kam es in letzter Zeit häufiger zu einer Google-Fehlermeldung.
Sollte dies bei Ihnen ebenfalls der Fall sein, finden Sie mögliche Abhilfe unter folgendem Link:
https://support-google-com.translate.goog/mail/thread/264614596/help-troubleshooting-blocked-email-sending?hl=en&_x_tr_sl=en&_x_tr_tl=de&_x_tr_hl=de&_x_tr_pto=rq
Aktuelles:
Beratungsstelle für seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
Referat für Gesundheit und Umwelt
Schwanthalerstr. 69, 80336 München
Wir beraten bei psychischen Problemen und psychiatrischen Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen.
Wir bieten im Einzelfall weitere diagnostische Abklärung.
Wir unterstützen bei der Suche nach geeigneten psychiatrischen und psychologischen Hilfen in München.
Wir beraten telefonisch
Wir beraten nach Terminvereinbarung auch in unseren Beratungsräumen.
Für Gespräche in unseren Beratungsräumen können wir eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher hinzuziehen.
Telefonische Erreichbarkeit:
Telefon (089) 2 33 – 6 69 33
Mo, Di, Do, Fr 9 – 12 Uhr, Mo und Mi 14 – 16 Uhr
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Nähere Informationen auch auf der Homepage
Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Thema Elternbeirat
Rechtsgrundlagen für den Elternbeirat
Auszug aus der RSO
(1) 1 Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2 Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.
(2) Die mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung.
(3) 1 In jedem Schulhalbjahr wird ein Elternsprechtag abgehalten, an dem alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2 In jedem Schuljahr sind in den ersten zwei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beantragt.3 Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.
§ 19 Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft
(1) 1 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2 Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. 3 Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.
(2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.
(3) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamts oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
(4) 1 Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2 Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG.
§ 20 Geschäftsgang
(1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
(3) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. 2 Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Aufwandsträgers müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.
(4) 1 Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten, Schulskikursen sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. 2Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 44 Abs. 2 bleiben unberührt.
(5) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 21 Wahl des Elternbeirats
(1) Die Wahlen zum Elternbeirat sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres durchgeführt werden.
(2) 1 Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie ermächtigte Personen im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. 2 Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.
(3) 1 Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter allein. 2 Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.
(4) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.
§ 22 Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher
Über das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG) entscheidet der Elternbeirat.